Artikel: Beispiel - Steuerausfälle
![]()
http://www.bundesrechnungshof.de
Bericht nach § 99 BHO vom 3. September 2003
Steuerausfälle in zweistelliger Milliardenhöhe – Kurzer Auszug
Beim Rechnungshof bekommen Sie den vollständigen Bericht: nach § 99 BHO vom 3. September 2003 Steuerausfälle in zweistelliger Milliardenhöhe – Bundesrechnungshof zeigt Wege zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und Steuerumgehung auf … “(Pdf-Datei - 54 Seiten)
Verzweigung: Notiz im Kölner Stadtanzeiger am 4.9.2003
Bundesrechnungshof zeigt Wege zur
Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und Steuerumgehung auf (Auszug aus dem
Bericht):
Bund und Ländern entgehen durch Umsatzsteuerbetrug und Steuerumgehung
jährlich Steuereinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Ursache sind
verschiedene, teilweise betrügerische Praktiken in unterschiedlichen
Wirtschaftsbereichen, die der Bundesrechnungshof in mehreren Prüfungen
untersucht hat. Diese Praktiken werden durch geltende gesetzliche Regelungen
ermöglicht oder begünstigt. Der Bundesrechnungshof hält es für dringend
geboten, die offenkundigen Gesetzeslücken zu schließen. Er sieht zudem die
Notwendigkeit, die Kontrollmechanismen zu stärken.
Seine Vorschläge hat der Bundesrechnungshof in einem Bericht
zusammengefasst, den er heute dem Parlament und der Bundesregierung vorlegt.
Präsident Prof. Dr. Dieter Engels: "Wir wollen mit diesem Bericht dazu
beitragen, dass das Parlament schnell und wirksam die notwendigen
gesetzgeberischen Schritte einleiten kann, um weiteren erheblichen Schaden
für die Haushalte von Bund und Ländern zu vermeiden."
Die Vorschläge des Bundesrechnungshofes haben alleine die Realisierung
bestehender Steueransprüche zum Inhalt und nicht eine Erhöhung von Steuern
oder Kosten. Sie richten sich vor allem gegen folgende Missstände:
Beim innergemeinschaftlichen Karussellbetrug werden Waren von einem
inländischen Unternehmer über eine Kette innergemeinschaftlicher
Vertragspartner und Scheinfirmen letztlich wieder an ihn zurückgeliefert.
Die Scheinfirmen führen die von ihren Abnehmern erhaltene Umsatzsteuer nicht
an das Finanzamt ab. Sie setzen sich mit der Umsatzsteuer ins Ausland ab
oder verwenden sie, um den Preis der Ware zu ermäßigen und
Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur
Bekämpfung der Umsatzsteuerkarusselle hatten nicht den gewünschten Erfolg.
Der Bundesrechnungshof schlägt deswegen u.a. vor, die Haftung für die
Umsatzsteuer auf Unternehmer auszudehnen, die von den betrügerischen
Praktiken ihrer Geschäftspartner wissen konnten. Das ist z.B. dann der Fall,
wenn ihnen Waren unter mysteriösen Umständen zu ungewöhnlich niedrigen
Preisen angeboten werden.
Beim Kettenbetrug im Baugewerbe schalten Bauunternehmen gezielt
mehrstufige Subunternehmerketten ein. Damit wird verschleiert, dass die mit
der tatsächlichen Bauausführung beauftragten "Kolonnenschieber" und die
Subunternehmer der unteren Ebenen der Betrugskette weder Steuern noch
Sozialabgaben zahlen. Die im letzten Jahr eingeführte Bauabzugssteuer, die
der Leistungsempfänger einzubehalten hat, hat die Situation nicht
verbessert. Sie ist deswegen nahezu wirkungslos, weil die Finanzämter mehr
als 95 % der Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreien.
Die beabsichtigte Verlagerung der Besteuerung auf den Leistungsempfänger
findet dadurch nicht statt. Von der Freistellung profitiert auch der
unredliche Leistungsempfänger. Wenn er eine Freistellungsbescheinigung
vorweist, kann er z.B. auch dann Vorsteuern und Betriebsausgaben abziehen,
wenn er wusste, dass sich sein Vertragspartner seinen Steuerpflichten
entzieht. Der Bundesrechnungshof schlägt daher vor, dass die
Steuerverwaltung das Freistellungsverfahren künftig restriktiver handhabt
und gezielt Freistellungsanträge kontrolliert, bei denen das Risiko eines
Missbrauchs besteht. Außerdem empfiehlt der Bundesrechnungshof einen Wechsel
der Steuerschuldnerschaft im Baubereich. Das Bundesministerium der Finanzen
sollte u.a. auch die Möglichkeit einer steuerlichen
Generalunternehmerhaftung prüfen.
Globalzessionen und Grundstücksgeschäfte durch
insolvenzbedrohte Unternehmer führen nach Schätzungen des
Bundesrechnungshofes jeweils zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen in
dreistelliger Millionenhöhe. Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer
seine Kundenforderungen zur Sicherung eines Kredites an den Kreditgeber ab.
Zieht der Kreditgeber die Forderungen ein, braucht er nach geltendem Recht
die in den Bruttobeträgen enthaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt
abzuführen. Auch wenn der Kreditnehmer insolvent wird, kann der Kreditgeber
die Umsatzsteuer zulasten des Staates behalten. Die gleichen Folgen treten
ein, wenn ein Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten – häufig auf Druck
seines Kreditinstituts - betriebliche Grundstücke umsatzsteuerpflichtig
veräußert und das Kreditinstitut den Bruttokaufpreis, d.h. auch die vom
Erwerber gezahlte Umsatzsteuer, vereinnahmt. Der Bundesrechnungshof
empfiehlt, in diesen Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung für die
Umsatzsteuer einzuführen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksgeschäften
wären die Steuerausfälle auch dadurch zu vermeiden, dass die
Steuerschuldnerschaft gesetzlich auf den Erwerber übertragen wird. Außerdem
könnte die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch – wie bei der
Grunderwerbsteuer – davon abhängig gemacht werden, dass er die Umsatzsteuer
tatsächlich gezahlt hat.
Weitere erhebliche Umsatzsteuereinnahmen entgehen dem Staat durch bewusst
geplante Insolvenzen von Leasingnehmern und durch sonstige
Insolvenzen. Es ist durchaus üblich, dass Unternehmen als letzten Akt
ihrer gewerblichen Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn
sie den Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr zahlen
können. Der Bundesrechnungshof regt in seinem Bericht u.a. an, die zum
01.01.1999 entfallene Regelung wieder einzuführen, nach der den
Finanzbehörden im Insolvenzverfahren eine bevorzugte Befriedigung ihrer
Forderungen zustand.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Teil der Anregungen des
Bundesrechnungshofes in den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 und
des Steueränderungsgesetzes 2003 aufgenommen. Zum innergemeinschaftlichen
Karussellbetrug, zur Generalunternehmerhaftung im Baubereich und zum Vorrang
der Steueransprüche im Insolvenzverfahren stehen noch Entscheidungen aus.